Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ILV GmbH, Spörerau
§ 1 Geltung der Bedingungen
1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn
sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware
oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter
Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt werden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten erst dann als
angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
2.2 Technisch und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten
,Katalogen und schriftlichen Unterlagen , sowie Modell- Konstruktions- und Materialänderungen im
Zuge des technischen Fortschrittes bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen uns
hergeleitet werden können.
§ 3 Überlassene Unterlagen
3.1 An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie
z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese
Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem
Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht
innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk
ausschließlich Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der
Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Auftragsbestätigung/Rechnung
angegebene Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer
Vereinbarung zulässig.
4.3 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 21 Tagen nach Lieferung zu
zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die
Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.4 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen
veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach
Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
4.5 Bei außergewöhnlichen Umständen, wie Währungsschwankungen, behalten wir uns das Recht
vor, die Preiserhöhung an den Käufer weiterzugeben.
§ 5 Zurückbehaltungsrechte
5.1 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit und Verzug
6.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich
schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
6.2 Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sie
beginnen mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der
Ausführung und verlängern sich unbeschadet unserer Rechte bei Kundenverzug um die Zeit, die der
Kunde im Verzug ist.
6.3 Teillieferungen sind zulässig.
6.4 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die
von uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, behördliche Anordnungen etc.. ,
auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten , haben wir auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung
bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
6.5 Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten
Lieferverzugs erst dann, wenn uns der Käufer schriftlich eine Nachfrist von mindestens 2 Monaten
gesetzt hat. Im Falle des Verzuges hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe
von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des
Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende
Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen.
§ 7 Gefahrübergang bei Versand
7.1 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den
Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
7.2 Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und
Kosten des Käufers.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher
Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn
wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen,
wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
8.2 Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die
Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig
bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden,
hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht
übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der
gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771
ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr
berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-
Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur
Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein
verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]
8.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets
Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an
der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur
Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der
Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der
Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der
Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit
einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
8.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben,
soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
9.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
9.2 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten
Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
(Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im
Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden).
9.3 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits
zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter
Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur
Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von
vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
9.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
9.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung
oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die
nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9.6 Über die Nachbesserung hinausgehende Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem
Rechtsgrunde, insbesondere Wandlung, Minderung, Kündigung und Schadensersatz irgendwelcher
Art, insbesondere Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche
des Kunden aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus
positiver Vertragsverletzung, insbesondere für Mangelfolgeschäden, aus unerlaubter Handlung und
aus sonstigen Rechtsgründen, es sei denn, sie beruhen aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bei uns
oder unseren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen. Der Schadensersatz darf jedoch den
entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen, den wir bei Vertragsschluss unter
Berücksichtigung der Umstände, die wir gekannt haben oder hätten kennen müssen, als mögliche
Folge der Vertragsverletzung hätten voraussehen müssen.
9.7 Wir sind zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nur dann verpflichtet, wenn der Käufer
seinerseits seine Vertragsverpflichtungen erfüllt hat.
9.8 Bei selbst konstruierten/entwickelten Waren des Käufers übernehmen wir keinerlei
Gewährleistung für die ordnungsgemäße Funktion.
9.9a Sollte seitens des Käufers eine Reklamation der Ware erfolgen, muss für jeden Artikel eine
gesonderte RMA-Nummer bei uns angefordert werden. Hierzu stellen wir auf unserer Homepage ein
RMA-Formular zum Download bereit.
9.9b Wir behalten uns das Recht vor, reklamierte Ware nur anzunehmen, wenn der Sendung ein
vollständig ausgefülltes Fehlerprotokoll beiliegt, die Ware vom Kunden getestet wurde und die
Sendung mit der zuvor bei uns beantragten RMA-Nummer gekennzeichnet ist. Diese muss gut
sichtbar auf der Verpackung angebracht sein.
9.9c Die zurückgesendete Ware muss ESD-konform und sorgfältig gegen äußere Einflüsse geschützt
verpackt sein.
9.9d Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt der Käufer.
9.9e Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht
abtretbar.
§ 10. Schutz – oder Urheberrechte :
10.1 Der Käufer wird uns unverzüglich und schriftlich unterrichten, falls er auf Verletzung von
gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten durch ein von uns geliefertes Produkt hingewiesen wird.
Wir sind alleine berechtigt und verpflichtet, den Käufer gegen Ansprüche des Inhabers derartiger
Rechte zu verteidigen und diese Ansprüche auf eigene Kosten zu regeln, soweit sie auf die
unmittelbare Verletzung durch ein von uns geliefertes Produkt gestützt sind. Sodann werden wir
dem Käufer grundsätzlich das Recht zur Benutzung des Produktes verschaffen. Falls uns dies zu
wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich ist, werden wir nach eigener Wahl dieses
Produkt derart abändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt
zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich eines Betrages für gewährte Nutzungsmöglichkeit
erstatten.
10.2 Umgekehrt wird der Käufer uns gegenüber allen Ansprüchen des Inhabers derartiger Rechte
verteidigen bzw. freistellen, welche gegen uns dadurch entstehen, dass wir Instruktionen des Käufers
befolgt haben oder der Käufer das Produkt ändert oder in ein System integriert. Im Übrigen gilt
hinsichtlich der Haftung Ziff. 6.4 entsprechend.
10.3 Von uns zur Verfügung gestellte Programme und dazugehörige Dokumentationen sind nur für
den eigenen Gebrauch des Käufers im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz
bestimmt, und zwar ausschließlich auf von uns gelieferten Produkten. Der Käufer darf diese
Programme und Dokumentationen ohne unsere schriftliche Einwilligung Dritten nicht zugänglich
machen, auch nicht bei Weiterveräußerung unserer Hardware. Kopien dürfen-ohne Übernahme von
Kosten oder Haftung durch uns- lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche
angefertigt werden. Sofern Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen,
ist dieser vom Kunden auch auf Kopien anzubringen.
10.4 Eine Veränderung unserer Waren und jede Kennzeichnung, die als Ursprungszeichen des
Käufers oder eines Dritten gelten oder den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein
Sondererzeugnis handelt, ist unzulässig.
10.5 Bei nach Angaben des Käufers gefertigter Ware übernehmen wir keinerlei Haftung dafür, dass
fremde Schutzrechte nicht verletzt werden; dies gilt auch dann, wenn wir an der Entwicklung
mitgewirkt oder die Ware nach Angaben des Käufers entwickelt haben.
§ 11 Entgegennahme
11.1 Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht
verweigern.
§ 12 Sonstiges
12.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag
ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes.
12.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen
werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.